Occasionsauto aus der EU in die Schweiz importieren: Verzollung, Automobilsteuer und MWST
Aktualisiert am 28. September 2026 · NINO, LDA
Die Schweiz gehört nicht zur EU. Wer ein Occasionsauto in Deutschland, Frankreich oder einem anderen EU-Land kauft und in der Schweiz einlöst, muss es an der Grenze verzollen. Seit 2024 ist der Zoll auf Autos aufgehoben; fällig sind die Automobilsteuer, die Einfuhrsteuer (MWST) und bei jungen Fahrzeugen allenfalls eine CO2-Sanktion. Diese Seite erklärt die Regeln für 2026.
Welche Abgaben bei der Einfuhr aus der EU anfallen
Seit dem 1. Januar 2024 sind die Zölle auf Industrieprodukte der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs aufgehoben, darunter Kapitel 87. Ein Auto aus der EU, aus Japan oder den USA zahlt daher gleichermassen 0 Franken Zoll; ein Ursprungsnachweis ist für ein Fahrzeug, das in der Schweiz bleibt, nicht nötig.
- Zoll: 0 Franken.
- Automobilsteuer: 4 %.
- Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer): 8,1 %.
- Prüfbericht Formular 13.20 A (Nachweis der Verzollung): 20 Franken.
- CO2-Sanktion des BFE nur bei Fahrzeugen, die im Ausland erst kurz immatrikuliert waren.
- Kantonale Kosten für Prüfung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sowie die jährliche kantonale Verkehrsabgabe.
Automobilsteuer und MWST: so wird gerechnet
Die Automobilsteuer beträgt einheitlich 4 %. Bemessungsgrundlage ist das vom Importeur bezahlte oder zu bezahlende Entgelt, also der Kaufpreis gemäss Rechnung in Franken, zuzüglich Provisionen, Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der Schweiz. Sind die Angaben zweifelhaft oder fehlen sie, kann das BAZG den Wert schätzen. Elektroautos unterliegen der Automobilsteuer seit dem 1. Januar 2024.
Die MWST von 8,1 % wird auf den Kaufpreis, die Kosten bis zum Bestimmungsort sowie die Einfuhrabgaben (Automobilsteuer und Gebühren) erhoben. Umgerechnet wird zum Devisenkurs (Verkauf) des Vortags der Zollanmeldung.
Wichtig: Wer von einer Privatperson oder unter der Differenzbesteuerung kauft, zahlt im EU-Land eine Mehrwertsteuer, die nicht zurückerstattet wird. Sie ist Teil des Kaufpreises, auf den Automobilsteuer und Schweizer MWST berechnet werden. Nur beim Kauf bei einem EU-Händler mit Ausfuhrnachweis kann die EU-Mehrwertsteuer entfallen.
CO2-Sanktion: nur bei jungen Occasionen
Die CO2-Emissionsvorschriften gelten für erstmals in der Schweiz zugelassene Personenwagen. Eine Privatperson, die selbst importiert, ist Kleinimporteur und muss eine allfällige Sanktion vor der Zulassung an das BFE bezahlen. Nicht als erstmals zugelassen gilt ein Auto, das mehr als zwölf Monate vor der Zollanmeldung im Ausland immatrikuliert wurde, oder zwischen sechs und zwölf Monaten mit einer Fahrleistung von 5000 km oder mehr. Für die meisten Occasionen beträgt die Sanktion daher 0 Franken.
2026 beträgt die Sanktion 95 Franken pro Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe. Diese liegt bei 93,6 g/km WLTP und wird nach dem Leergewicht korrigiert: Ziel = 93,6 − 0,0144 × (Leergewicht − 1777 kg). Massgebend sind Leergewicht (COC Position 13.2) und CO2-Wert (COC Position 49.4). Kann der CO2-Wert nicht ermittelt werden, werden 350 g/km angenommen.
Kantonale Verkehrsabgabe nach der Einlösung
Die jährliche Motorfahrzeugsteuer ist kantonal geregelt, mit 26 verschiedenen Tarifen. Einige Beispiele:
- Zürich: nach Hubraum und Gesamtgewicht, zum Beispiel 148 Franken für 1801 bis 2000 cm³ plus 130 Franken für 1601 bis 1800 kg; reine Elektrofahrzeuge sind abgabefrei.
- Genf: 120 Franken Grundbetrag plus Zuschlag je nach CO2 (zum Beispiel 0,75 Franken pro g/km zwischen 121 und 135 g) oder für Elektroautos nach Leergewicht.
- Waadt: nach Gesamtgewicht (0,15 Franken pro kg bis 2500 kg) und Leistung (1,60 Franken pro kW bis 100 kW) mit Bonus oder Malus nach CO2.
- Autobahnvignette: 40 Franken, eine Benutzungsgebühr und keine Importabgabe.
Sonderfälle: Übersiedlung, Veteranen, Einschränkungen
- Übersiedlungsgut: Wer das Auto mindestens sechs Monate im Ausland persönlich benutzt hat und den Wohnsitz in die Schweiz verlegt, kann es abgabenfrei einführen (Formular 18.44). Die Schweizer Zulassung muss innert eines Jahres nach dem Umzug erfolgen.
- Veteranenfahrzeuge: keine Befreiung von Automobilsteuer oder MWST auf Bundesebene; bei Fahrzeugen, die vor mehr als 30 Jahren in Verkehr gesetzt wurden, wird der steuerbare Betrag nicht erhöht.
- Personen mit Behinderung: Die Automobilsteuer wird auf Gesuch zurückerstattet.
- Auf Bundesebene wurde keine Altersgrenze und kein Verbot nach Euro-Norm gefunden. Ohne COC ist eine eingehende technische Prüfung mit Abgasprüfung nötig.
Rechenbeispiel
Ein diesel-Auto von 2018, gekauft für 14.500 € in Deutschland, zugelassen in Schweiz. Beträge vom Rechner berechnet am 28. September 2026.
| Kaufpreis des Fahrzeugs | 14.500 € |
| Straßentransport Deutschland → Schweiz | 400 € |
| Zoll | 0 € |
| Mehrwertsteuer | 1.257 € |
| Zulassungssteuer in Schweiz | 596 € |
| Verwaltungsgebühren und Formalitäten | 196 € |
| Gesamt bis zum Kennzeichen in Schweiz | 16.949 € |
Danach jährliche Steuer: rund 159 € pro Jahr.
Umsatzsteuerlich noch „neu“ (unter 6 Monate oder unter 6 000 km): die Umsatzsteuer fällt im Bestimmungsland an, auch beim Kauf von privat.
Dieses Land liegt außerhalb der EU: Das Auto muss verzollt werden, und die Einfuhrumsatzsteuer fällt auch auf einen Gebrauchtwagen an.
Einige Parameter sind nicht veröffentlicht: Sie wurden aus den amtlichen Beispielen der Verwaltung rekonstruiert.
Die örtlichen Verwaltungsgebühren (Zulassung, Kennzeichen, Hauptuntersuchung) sind für dieses Land nicht veröffentlicht und daher nicht enthalten.
Schritte
- Das Auto beim Grenzübertritt spontan beim zuständigen Zollamt anmelden, mit Rechnung, Fahrzeugausweis, Ausweis und e-dec; ausserhalb der Öffnungszeiten mit Formular 15.25 innert zwei Werktagen bei einem Inlandzollamt.
- Automobilsteuer und MWST bezahlen und den Prüfbericht Formular 13.20 A (20 Franken) erhalten.
- Das Fahrzeug im Importportal des ASTRA erfassen (VIN, Formular 13.20 A, Zollquittung, Kilometerstand, COC); eine allfällige CO2-Sanktion wird vom BFE erhoben.
- Eine Schweizer Haftpflichtversicherung abschliessen.
- Beim kantonalen Strassenverkehrsamt die technische Prüfung absolvieren: mit COC eine Funktionskontrolle von Lenkung, Bremsen und Beleuchtung, ohne COC eine eingehende Prüfung.
- Fahrzeugausweis und Kontrollschilder beim Kanton beziehen, gegen Vorlage des Originals des Formulars 13.20 A.
Häufige Fragen
Muss ich für ein Auto aus Deutschland Zoll bezahlen?
Nein. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Zoll auf Autos 0 Franken, unabhängig vom Herstellungsland. Fällig sind 4 % Automobilsteuer und 8,1 % MWST.
Wie berechnet sich die Automobilsteuer beim Import?
4 % auf den bezahlten Kaufpreis in Franken plus Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der Schweiz. Die MWST von 8,1 % wird anschliessend auch auf die Automobilsteuer und die Gebühren erhoben.
Wann muss ich eine CO2-Sanktion bezahlen?
Nur wenn das Auto bei der Zollanmeldung höchstens sechs Monate im Ausland immatrikuliert war, oder sechs bis zwölf Monate mit weniger als 5000 km. Ältere Occasionen sind befreit.
Sind Elektroautos von der Automobilsteuer befreit?
Nein, nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2024 zahlen auch Elektroautos 4 % Automobilsteuer. Die CO2-Sanktion beträgt bei 0 g/km aber 0 Franken.
Bekomme ich die deutsche Mehrwertsteuer zurück?
Nur beim Kauf bei einem Händler, der die Ausfuhr mit einem Ausfuhrnachweis steuerfrei abwickelt. Beim Kauf von einer Privatperson oder unter Differenzbesteuerung gibt es nichts zurückzufordern.
Was wir nicht bestätigen konnten
- Art. 54 MWSTG wurde nicht direkt gelesen; die Bemessungsgrundlage der MWST stützt sich auf die Seite des BAZG. Ob die CO2-Sanktion in die MWST-Basis fällt, ist nicht ausdrücklich bestätigt (nach BAZG-Text nein).
- Das BAZG kann den Wert schätzen, wenn die Rechnung zweifelhaft ist; der Rechner geht vom angegebenen Preis aus.
- Der Sanktionsbetrag von 95 Franken pro Gramm stammt von der BFE-Seite; Anhang 5 der CO2-Verordnung wurde nicht gelesen. Die genaue Zählung der 6- und 12-Monatsfristen wurde nicht gefunden.
- Die kantonalen Tarife wurden für Zürich, Genf und Waadt erhoben und müssen noch zeilenweise überprüft werden; für die übrigen Kantone liegen keine Daten vor. Die Kosten für Prüfung, Ausweis und Schilder sind nur für Genf und Zürich bekannt.
- Regeln für Rechtslenker und eine realistische Bearbeitungsdauer wurden in den amtlichen Quellen nicht gefunden.
Amtliche Quellen
- BAZG: Definitive Einfuhr eines Fahrzeugs, Anmeldung und Abgaben
- BAZG: Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024
- BAZG: Richtlinie R-68 Automobilsteuer (01.07.2026)
- BAZG: Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer
- BFE: Fragen und Antworten Personenwagen (CO2-Vorschriften)
- Fedlex: CO2-Verordnung, SR 641.711 (Stand 01.01.2026)
- ASTRA: Import von Fahrzeugen
- BAZG: Verzollung von Fahrzeugen als Übersiedlungsgut
- Kanton Zürich: Verkehrsabgabe Auto und Kleinbus
- Kanton Zürich: Fahrzeug importieren
Schätzung, kein Steuerbescheid. Den endgültigen Betrag legt die Behörde des Ziellandes fest.
